Gesundheitsbelehrung nach § 43 IfSG Oberviechtach –
Hausarztpraxis Christina Bittner & Khalil Najjar
Wer beruflich mit Lebensmitteln arbeitet, benötigt vor Tätigkeitsbeginn eine Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In unserer Hausarztpraxis in Oberviechtach führen wir diese Gesundheitsbelehrung für Patienten aus Oberviechtach, Weiden, Neunburg vorm Wald, Nabburg und der gesamten Region Oberpfalz durch.
Wer braucht eine Belehrung nach § 43 IfSG?
Die Gesundheitsbelehrung ist Pflicht für alle Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Das betrifft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie und Hotellerie, in Bäckereien und Metzgereien, im Lebensmitteleinzelhandel, in Kantinen und Großküchen, in der Lebensmittelproduktion sowie in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schulen, wenn dort Speisen zubereitet werden. Auch Praktikanten und Aushilfen benötigen die Belehrung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Unsere Gesundheitsbelehrung im Detail
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Mit 321med können Sie jederzeit online Termine vereinbaren, Rezepte bestellen, direkt mit uns chatten oder Ihr Anliegen klären – ohne Warteschleifen, 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche.
Unsere Sprechzeiten
Montag
8:00 – 12:00 Uhr
15:00 – 17:00 Uhr
Dienstag
8:00 – 12:00 Uhr
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Mittwoch
8:00 – 12:00 Uhr
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Donnerstag
8:00 – 12:00 Uhr
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Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
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