Gesundheitsbelehrung nach § 43 IfSG Oberviechtach –
Hausarztpraxis Christina Bittner & Khalil Najjar

Wer beruflich mit Lebensmitteln arbeitet, benötigt vor Tätigkeitsbeginn eine Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In unserer Hausarztpraxis in Oberviechtach führen wir diese Gesundheitsbelehrung für Patienten aus Oberviechtach, Weiden, Neunburg vorm Wald, Nabburg und der gesamten Region Oberpfalz durch.

Wer braucht eine Belehrung nach § 43 IfSG?

Die Gesundheitsbelehrung ist Pflicht für alle Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Das betrifft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gastronomie und Hotellerie, in Bäckereien und Metzgereien, im Lebensmitteleinzelhandel, in Kantinen und Großküchen, in der Lebensmittelproduktion sowie in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schulen, wenn dort Speisen zubereitet werden. Auch Praktikanten und Aushilfen benötigen die Belehrung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit.

Unsere Gesundheitsbelehrung im Detail

Wir klären Sie über die wichtigsten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes auf. Sie erfahren, bei welchen Erkrankungen und Symptomen ein Tätigkeitsverbot im Umgang mit Lebensmitteln besteht — etwa bei Durchfallerkrankungen, Erbrechen, Hepatitis A oder infizierten Wunden an den Händen. Wir erläutern Ihnen Ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und geben Hinweise zur Lebensmittelhygiene. Die Belehrung ist verständlich gestaltet, sodass Sie gut informiert in Ihre Tätigkeit starten können.

Die Belehrung dauert in der Regel etwa 30 Minuten. Wir führen ein kurzes Gespräch, in dem wir abklären, ob bei Ihnen aktuell Erkrankungen oder Symptome vorliegen, die einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich entgegenstehen. Anschließend erfolgt die eigentliche Belehrung über die gesetzlichen Bestimmungen. Nach Abschluss erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Belehrung mit. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Formular mitgegeben hat, nehmen Sie dieses ebenfalls mit. Weitere Unterlagen sind in der Regel nicht erforderlich.

Die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt ist unbefristet gültig. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber Sie nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut über die Bestimmungen des § 42 IfSG belehren und dies dokumentieren. Diese Folgebelehrungen führt in der Regel der Arbeitgeber selbst durch.
Wichtig: Die Bescheinigung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Planen Sie Ihren Termin daher rechtzeitig vor dem geplanten Arbeitsantritt.

Die Belehrung nach § 43 IfSG ist eine Privatleistung und wird nicht von den Krankenkassen übernommen. Wir informieren Sie vorab über die entstehenden Kosten. Fragen Sie auch bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob dieser die Kosten übernimmt – viele Betriebe erstatten die Gebühren.

Werden Sie Kollegin oder Kollege!

In unserer Hausarztpraxis arbeiten wir auf Augenhöhe zusammen. Wenn Sie Teil eines Teams werden möchten, das Wertschätzung nicht nur predigt, sondern lebt – melden Sie sich.

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